Technik
Als Reaktion auf die Verbreitung der Rinderkrankheit BSE regelt die EU-Verordnung 1774/2002/EG
u. a. die Kategorisierung von - und den Umgang mit Fetten tierischen Ursprungs. Grob vereinfacht werden die
Kategorien wie folgt charakterisiert:
Kategorie 1
stammt überwiegend von Tieren, die von Tierseuchen (z.B. BSE) betroffen sind.
Material dieser Kategorie enthält ebenfalls das spezifizierte Risikomaterial aus der Schlachtung
/ Zerlegung sowie Tierkörper und -teile, von denen das Risikomaterial nicht entnommen wurde.
Kategorie 2
erfasst zumeist die toten Tiere, die aus anderen Gründen als durch eine Tierseuche
und auch nicht durch Schlachtung gestorben sind ("gefallene" Tiere). Außerdem gehören
hierher Körperteile von Tieren, die nicht schlachttauglich waren sowie Material von Tieren, die
nicht zur Schlachtung zugelassen wurden.
Kategorie 3
enthält die tierischen Nebenprodukte von tierärztlich gesund attestierten
Tieren aus Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet
werden, also übrig bleiben. Die verschiedenen tierischen Nebenprodukte müssen vom Anfall bis zur
Verwertung nach Kategorien strikt getrennt bleiben. Findet eine Vermischung verschiedener Kategorien statt,
wird das gesamte Material der jeweils "schlechteren Kategorie" zugeordnet.
Während Material der Kategorien 1 und 2 überwiegend in die thermische Verwertung und unter den
Bedingungen der VO 878/2004/EG auch in die technische Verwertung geht, ist Material der Kategorie 3
vielfältiger einsetzbar.
Große Nachfrage besteht im Energiesektor für die Verwendung als Brennstoff oder als Rohstoff für
die Biodieselproduktion. Der Einsatz in diesem Bereich geht zunehmend zulasten der klassischen Einsatzfelder Oleochemie,
Heimtiernahrung und des unter Beachtung der unterschiedlichen nationalen
Gesetzgebungen in Europa möglichen Einsatzes in der Nutztierfütterung.
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